„Der Pfarrgemeinderat trägt zusammen mit dem Pfarrer der Seelsorgeeinheit als Pastoralrat, als Vertretung der Katholiken und als Organ der Vermögensverwaltung Verantwortung für den kirchlichen Auftrag in der Seelsorgeeinheit, soweit nicht der Stiftungsrat oder Gesamtstiftungsrat eigenständige Aufgaben aufgrund besonderer kirchlicher Rechtsvorschriften zu erfüllen haben. Sein Wirken ist sowohl auf das Leben der Kirche wie auch auf gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen in der Seelsorgeeinheit gerichtet.“ (aus: Satzung für Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg § 1)